Es ist also umstritten, ob das KUG nur für journalistische Tätigkeiten gilt oder für alle und wenn, was "journalistische Tätigkeit" überhaupt bedeutet.
Unabhängig von dieser Diskussion erlaubt aber auch das KUG nur in folgenden Ausnahmefällen, auf die Einwilligung der abgebildeten Person zu verzichten:
Unabhängig von dieser Diskussion erlaubt aber auch das KUG nur in folgenden Ausnahmefällen, auf die Einwilligung der abgebildeten Person zu verzichten:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.