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Es ist also umstritten, ob das KUG nur für journalistische Tätigkeiten gilt oder für alle und wenn, was "journalistische Tätigkeit" überhaupt bedeutet.

Unabhängig von dieser Diskussion erlaubt aber auch das KUG nur in folgenden Ausnahmefällen, auf die Einwilligung der abgebildeten Person zu verzichten:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Und viele von Forumsmitgliedern geposteten Schnappschüsse, auf denen Personen abgebildet sind, fallen wohl unter keine dieser vier Kategorien.
 
Es ist also umstritten, ob das KUG nur für journalistische Tätigkeiten gilt oder für alle und wenn, was "journalistische Tätigkeit" überhaupt bedeutet.
Sorry ich hatte den Text zuerst falsch kopiert (im Original durchgestrichen) und dann noch einmal korrigiert. Das "umstritten" ist jetzt weg, weil wohl bestätigt durch "BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19" u. a..

Unabhängig von dieser Diskussion erlaubt aber auch das KUG nur in folgenden Ausnahmefällen, auf die Einwilligung der abgebildeten Person zu verzichten:
  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Ausnahmen aus 2. und 3. kommen schon öfter vor. Und zusätzlich gilt auch noch Bezahlung als Einwilligung.

Und viele von Forumsmitgliedern geposteten Schnappschüsse, auf denen Personen abgebildet sind, fallen wohl unter keine dieser vier Kategorien.
Das ist richtig, aber ob da eine Einwilligung vorlag oder nicht, kann nur der Fotograf beantworten und liegt in dessen Verantwortung.
 
Das "umstritten" ist jetzt weg, weil wohl bestätigt durch "BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19"
Meiner Meinung nach ist der Sachverhalt auch nach dem o.g. Urteil mindestens umstritten. Das KUG mag sich ggf. nicht ausschließlich auf journalistische Zwecke beziehen, aber wenn es sich um journalistische Zwecke handelt, darf das KUG laut DSGVO gar nicht angewendet werden:

"Gemäß Art. 85 II DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen u.a. von den Art. 5-11 DSGVO vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Mit dieser Regelung scheint dem Anwendungsbereich des § 23 II KUG also nichts im Wege zu stehen. Jedoch muss die Verarbeitung der Daten „zu journalistischen“ Zwecken erfolgen. Erfolgt die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken (etwa aus geschäftlichen bzw. kommerziellen Zwecken), ist die Öffnungsklausel des Art. 85 II DSGVO nicht einschlägig und der Sachverhalt ist unionsrechtlich zu prüfen."

(aus diesem Beitrag zu o.g. Urteil: Verlag Rolf Schmidt - Lehrbücher für Studium und Examen )
 
Bezüglich der Persönlichkeitsrechte am Bild interessieren mich übrigens mehr die lokalen Gesetze vor Ort, weniger die deutschen, auch wenn man mich schlussendlich theoretisch nach deutschem Recht verklagen kann. In den USA gilt beispielsweise, dass wer sich im öffentlichen Raum bewegt, auch fotografiert werden darf. Seitens Kuba sind mir auch keine solchen Verbote wie hierzulande bekannt. Militär, Polizei uw. und deren Installationen sind wohl tabu. Ansonsten ...?
 
Ansonsten sagt das einem der gesunde Menschenverstand/Empathie , dass man nicht auf Menschen in unwürdigen Situationen auch noch die Kamera draufhält.Ich habe die Tänzerin in Santiago z.B. auch nicht gefragt.... warum sollte ich? Zwei verschiedene Paar Schuhe....
 
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