Da diese Frage schon des Öfteren aufgeworfen wurde, hier mal eine etwas allgemeinere Information dazu.
Das Teilen von Bildern, wie z.B. in diesem Fall der Einschulung, im Internet hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich sollte die Zustimmung der abgebildeten Personen eingeholt werden, insbesondere wenn es sich um Kinder handelt. Es ist wichtig, die Privatsphäre und die Wünsche der Eltern oder Erziehungsberechtigten zu respektieren. Außerdem ist darauf zu achten, dass keine sensiblen Informationen oder Daten veröffentlicht werden. Wenn du dir unsicher bist, ist es immer eine gute Idee, vorher nachzufragen oder die Bilder nur in einem geschützten Rahmen zu teilen.
Es gibt aber sehr viel unterschiedliche Punkte die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit mit herangezogen werden sollten. Insbesondere auch wenn die Gesetze unterschiedlicher Länder berührt werden.
- Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO): Wurde das Foto durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten geschossen, gilt die DSGVO nicht (Beispiele: Fotografieren von Angehörigen auf Familienfeier, bei Schulfest oder zuhause). In diesem Fall beurteilt die herrschende Meinung die Zulässigkeit der Ablichtung wie schon vor Geltung der DSGVO anhand von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Nach Erwägungsgrund 18 zur DSGVO “könnte” auch die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten als persönliche oder familiäre Tätigkeit gelten. Bei passwortgeschützten kleinen Gruppen (z.B. bei Facebook, WhatsApp) oder geschlossenen Internetforen mag ausnahmsweise noch ein solcher privater Rahmen vorliegen. Die DSGVO gilt aber immer dann, wenn die Fotos einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, was erfüllt ist, wenn die Webseite frei ohne Passwortschutz zugänglich ist oder sich jedermann anmelden kann. Es steht zu erwarten, dass die Rechtsprechung das Posten von Fotos in sozialen Netzwerken spätestens dann nicht mehr dem Haushaltsprivileg zuordnen wird, wenn der Veröffentlichende mehrere Hundert oder gar Tausende Follower hat. Das LG Frankfurt entschied beispielsweise, dass das Posten eines Videos auf einer öffentlich zugänglichen Facebook Fanpage nicht mehr unter das Haushaltsprivileg fällt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18).
Wer mehr Informationen sucht, kann es gerne selber nachlesen.
ZB. hier:
Uns werden oft Fragen zum Recht am eigenen Bild gestellt. Wir haben daher einen einfachen Überblick verfasst, was man als Fotograf, Werbetreibender und einfacher Internetnutzer wissen sollte.
www.ra-plutte.de